Allgemeine Geschäftsbedingungen der SPEED Indoor Kartbahn GmbH

Kartbahn: Bunsenstrasse 5, 75210 Keltern- Ellmendingen


1. Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Bedingungen gelten für alle Leistungen unsererseits zur Durchführung von Veranstaltungen sowie alle hiermit zusammenhängenden weiteren Leistungen und Lieferungen. Sie gelten insbesondere für die Bahnmiete und entsprechendes Catering. Vertragspartner sind der Veranstalter bzw. Mieter einerseits und wir andererseits. Geschäftsbedingungen des Vertragspartners gelten nicht und diesen wird ausdrücklich widersprochen, sofern nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wird.


2. Reservierung, Bahnmiete

Die Reservierung der Kartbahn sowie die Erbringung von Leistungen werden schriftlich durch uns angeboten. Der Vertragspartner hat grundsätzlich die einzelnen Bedingungen im Angebot schriftlich zu bestätigen. Mit rechtzeitigem Eingang der schriftlichen Bestätigung durch den Vertragspartner kommt ein für beide Parteien bindender Vertrag zustande. Die Überlassung der Kartbahn begründet ein Mietverhältnis für die vereinbarte Zeit.  Eine Unter- oder Weitervermietung der Kartbahn bedarf der vorherigen, schriftlichen Zustimmung unsererseits.

Als Mietzins wird entweder eine feste Bahnmiete oder ein Zeitrahmen vereinbart. Einzelheiten sind in den einzelnen Verträgen geregelt. Maßgebend ist die in den Verträgen vereinbarte Miete.


3. Zahlung, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht

Es ist durch den Vertragspartner die vereinbarte Zahlung zu leisten. Die Höhe und die Fälligkeit der Zahlung ergeben sich aus der jeweiligen vertraglichen Vereinbarung.  Wird eine Vorauszahlung vereinbart und nach Verstreichen einer Nachfrist von 10 Tagen nach Fälligkeit nicht bezahlt, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

Rechnungen unsererseits sind binnen sofort ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Verzug tritt ohne Mahnung ein. Maßgebend ist der Zahlungseingang auf unserem Konto.

Der Vertragspartner kann uns gegenüber nur mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen bzw. ein etwaiges Zurückbehaltungsrecht ausüben.


4. Meldung der Teilnehmerzahl, Abweichungen

Der Vertragspartner hat uns die endgültige Teilnehmerzahl spätestens 5 Werktage  vor  dem Veranstaltungstermin der Veranstaltung mitzuteilen. Versäumt der Vertragspartner die Mitteilung der endgültigen Teilnehmerzahl, so ist die Teilnehmerzahl des jeweiligen Vertrages bindend. Die vereinbarte Mindestteilnehmerzahl ist in jedem Falle einzuhalten und beachtlich.

Wurde ein Catering bestellt, ist der Essenspreis je Person multipliziert mit der gemeldeten Teilnehmerzahl maßgebend. Weitere bestellte und nicht abgenommene Leistungen werden zum vereinbarten Preis berechnet. Dem Vertragspartner bleibt vorbehalten nachzuweisen, dass kein Schaden entstanden ist oder dieser wesentlich geringer ist.

Bei Abweichungen der Teilnehmerzahl nach oben wird der Abrechnung die tatsächliche Teilnehmerzahl zugrunde gelegt. Jede Überschreitung bedarf unserer schriftlichen Zustimmung.


5.Nichtdurchführung der Veranstaltung

Kann eine Veranstaltung nicht durchgeführt werden, ohne dass wir dies zu verantworten haben, behalten wir den Anspruch auf Zahlung der Miete und des entgangenen Catering- und Getränkeumsatzes. Zahlungsverpflichtungen gegenüber Dritten, die in Hinblick  auf  die Durchführung der Veranstaltung entstanden sind, sowie durch zusätzliche Leistungen Dritter entstandene Kosten trägt der Vertragspartner. Bei einer Absage die 4 Werktage vor der Veranstaltung oder zuvor stattfindet, steht uns ein pauschaler Ersatzanspruch in Höhe von € 250,00 netto zzgl. MwSt. zu. Dem Vertragspartner bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

Wir sind berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund von dem Vertrag zurückzutreten, wenn beispielsweise

  • höhere Gewalt oder andere von uns nicht zu vertretende Umstände die die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen oder für uns unzumutbar erschweren;
  • wegen Nichtzahlung des Vorschusses gemäß Ziffer 3 Absatz 1 dieser Bedingungen;
  • wir den begründeten Anlass zu der Annahme haben, dass die Inanspruchnahme der Leistungen die Sicherheit, den Geschäftsbetrieb oder das Ansehen von uns in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies unserem Verantwortungs- oder Organisationsbereich zuzurechnen ist oder ein Verstoß gegen die ungenehmigte Unter-/ Weitervermietung vorliegt.

Die Zahlungsverpflichtung gemäß Absatz 1 besteht auch bei Rücktritt vom Vertrag  durch uns und sofern die Nichtdurchführung der Veranstaltung in den Risikobereich des Vertragspartners fällt.

Bei einem berechtigten Rücktritt unsererseits hat der Vertragspartner keinen Anspruch auf Schadensersatz und entgangenen Gewinn.


6. Haftung, Mängelanzeige

Für den Fall, dass unsere Lieferungen oder Leistungen Mängel aufweisen oder eine Leistungsstörung vorliegt, hat der Vertragspartner dies unverzüglich zu rügen, um uns die Möglichkeit der Abhilfe zu schaffen. Die Mängelrüge ist an den jeweiligen Betriebsleiter  zu richten.

Die Haftung unsererseits ist, sofern es sich nicht um wesentliche Vertragspflichten handelt, auf Vorsatz und/oder grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt auch für die Zusicherung von Eigenschaften und Verschulden bei Vertragsschluss. Dies gilt nicht im Falle der Haftung für Schäden aus Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

Mitgeführte Gegenstände werden auf Gefahr des Vertragspartners verwahrt. Wir haften nur für Verluste, Untergang oder Beschädigungen mitgebrachter Gegenstände nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Dies gilt auch bei Beschädigung oder Verlust von Garderobe.


7. Haftung des Vertragspartners

Der Vertragspartner übernimmt die Haftung für Beschädigungen an Inventar und Mobiliar, der Innenräume sowie für Flurschäden, die er selbst, seine Gäste, seine Mitarbeiter und sonstige Hilfskräfte vor und während der Veranstaltung im Hause und auf dem Firmengelände, sowie beim Betreten und Verlassen des Geländes verursacht haben. Es obliegt dem Vertragspartner, hierfür gegebenenfalls die entsprechenden Versicherungen abzuschließen. Wir können den Nachweis solcher Versicherungen verlangen. Um Beschädigungen der Wände vorzubeugen, ist die Anbringung von Dekorationsmaterial oder sonstigen Gegenständen generell untersagt. Der Vertragspartner übernimmt die Gewähr dafür, dass insbesondere Dekorationsmaterial den feuerpolizeilichen Anforderungen entspricht. Wir können die Vorlage einer Bestätigung in Bezug auf den  Brandschutz verlangen.

Mitgebrachte Gegenstände sind bei Ende der Veranstaltung bzw. nach Ablauf der Mietzeit unverzüglich zu entfernen und dürfen auch nicht an anderer Stelle im Gebäude oder im Außenbereich abgestellt werden. Zurückgelassene Gegenstände und Verpackungsmaterial werden durch uns auf Kosten des Vertragspartners entfernt und entsorgt. Für verbleibende Gegenstände des Vertragspartners im Veranstaltungsraum sind wir berechtigt, für jeden Tag des Verbleibens die Raummiete zu verlangen. Weitere Schadensersatzpflichten werden hiervon nicht berührt und können gesondert geltend gemacht werden. Dem Vertragspartner bleibt vorbehalten nachzuweisen, dass kein Schaden entstanden ist oder dieser wesentlich geringer ist.

Soweit wir für den Vertragspartner technische oder sonstige Einrichtungen von Dritten beschaffen, handelt er im Namen und auf Rechnung des Vertragspartners. Der Vertragspartner stellt uns von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung dieser Einrichtung frei.


8. Anweisungen

Es gilt ein generelles Rauchverbot in den Räumen, es sei denn es bestehen anderweitige Abstimmungen zwischen den Parteien. Den Anweisungen unseres Personals ist unbedingt Folge zu leisten. Diesem steht das Hausrecht zu.


9. Mitbringen von Speisen und Getränken

Der Vertragspartner darf Speisen und Getränke zu den Veranstaltungen grundsätzlich nicht mitbringen.


10. Werbung

Werbung oder Zeitungsanzeigen, die Einladungen zu Veranstaltungen jeglicher Art bei uns enthalten, bedürfen unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung.


11. Schlussbestimmungen

Sollte eine Bestimmung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein,  so berührt das die Gültigkeit der anderen Bestimmungen nicht. Anstelle der ungültigen Bestimmung gilt eine ihr möglichst nahekommende gültige Bestimmung als vereinbart. Abweichende Vereinbarungen oder Nebenabreden müssen schriftlich festgelegt werden.

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist unser Sitz.

Als Gerichtsstand wird, sofern rechtlich zulässig, die örtliche Zuständigkeit des Gerichts in Pforzheim vereinbart.

Stand Mai  2018